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Autorenportrait Sächsischbuch
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Die Universalität der Menschenrechte, Bundeszentrale für politische Bildung. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Band 256, 19. Dezember 1966 (Seite 308) Artikel 19 der Menschenrechte: Jedermann hat das Recht auf Freiheit der Meinung und der Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die unbehinderte Meinungsfreiheit und die Freiheit, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut durch Mittel jeder Art sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. Das gleiche Recht ist im Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben.